Gesetz vom 6. Dezember 1926
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitern und in Bergwerken
Arbeiter über 18 Jahre:
- nach 1 Dienstjahr 4 Tage
- nach 5 Dienstjahren 5 Tage
- nach 10 Dienstjahren 7 Tage
- nach 20 Dienstjahren 12 Tage
Arbeiter unter 18 Jahren:
- nach 1 Dienstjahr 7 Tage
Nicht in Betrieben mit weniger als 21 Arbeitern, nicht für Landarbeiter, Saisonarbeiter, Heimarbeiter, Dienstboten und Hauspersonal
Gesetz vom 27. Juli 1950
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitern:
- nach 6 Dienstmonaten 8 Tage
- nach 3 Dienstjahren 12 Tage
- nach 5 Dienstjahren 18 Tage
In Betrieben mit weniger als 21 Arbeitern:
- nach 6 Dienstmonaten 8 Tage
- nach 3 Dienstjahren 12 Tage
Arbeiter unter 18 Jahre, Lehrlinge, Kriegsversehrte und Opfer
von Arbeitsunfällen:
- nach 6 Dienstmonaten 12 Tage
- nach 1 Dienstjahr 18 Tage
Großherzoglicher Erlass vom 8. Oktober 1945
Handwerksgesellen 12 Tage
Gesetz vom 15. November 1919
- nach 3 Dienstjahren 10 Tage
- nach 5 Dienstjahren 20 Tage
Gesetz vom 7. Juni 1937
- nach 1 Dienstjahr 8 Tage
- nach 3 Dienstjahren 12 Tage
- nach 5 Dienstjahren 20 Tage
Gesetz vom 21. April 1962
Angestellte über 18 Jahre 18 Tage
Angestellte über 20 Jahre:
- bis 5 Dienstjahre 15 Tage
- ab 6. Dienstjahr 18 Tage
- ab 12. Dienstjahr 21 Tage
- ab 20. Dienstjahr 24 Tage
- ab dem 38. Lebensjahr 24 Tage
Angestellte unter 18 Jahre 24 Tage
Zusätzlich 6 Tage für Kriegsversehrte, Opfer von Arbeitsunfällen
und Behinderte
Außerordentlicher Urlaub für Einberufung zum Militär, bei Geburt,
Hochzeit und Tod von Angehörigen
Gesetz vom 22. April 1966
18 Tage
Bis zum 18. Lebensjahr 24 Tage
Ab dem 30. Lebensjahr 21 Tage
Ab dem 38. Lebensjahr 24 Tage
Landarbeiter, Heimarbeiter,
Dienstboten und
Hauspersonal 12 Tage
Zusätzlich 6 Tage für Kriegsversehrte, Opfer von Arbeitsunfällen
und Behinderte
Zusätzlich 2 Tage für Bergleute
Gesetz vom 28. 10.1969
Unter 18 Jahre 24 Tage
Gesetz vom 26. Juli 1975
25 Tage
Zusätzlich 3 Tage für Bergleute