Nach einer letzten Unterredung mit dem Sozial- und mit dem Arbeitsminister am Mittwoch letzter Woche stellten die Gewerkschaften ihren Protest gegen die Pensionsreform ein. „Ihre Auswirkungen werden mit dem verbesserten Text weniger stark“, meinte OGBL-Präsident Jean-Claude Reding. Nun werde „das Reformpaket nicht mehr aufgeschnürt“, erklärte ein gutgelaunter Sozialminister Mars Di Bartolomeo.
Der „verbesserte Text“ enthält Änderungen, die der parlamentarische Sozialausschuss an dem Reformentwurf vornahm. Weil er auch zwei formellen Einwänden des Staatsrats Rechnung zu tragen versucht, die der im Juli in einem ersten Gutachten machte, könnte die jetzige Fassung der Reform vor Jahresende von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und zum 1. Januar Gesetz werden. Die Auswirkungen auf das Pensionssystem wären etwa die folgenden.
Renteneintritt
Am Renteneintrittsalter ändert sich nichts. Das gesetzliche Eintrittsalter für die Altersrente bleibt bei 65 Jahren, und nach 40 Beitragsjahren kann eine Frührente antreten, wer dann 57 ist. Mit 60 steht eine vorgezogene Altersrente allen offen, die 40 Beitrags- beziehungsweise „Ergänzungsjahre“ vorweisen können. Im Gegensatz zum ursprünglichen Reformentwurf, der nur noch Ausbildungszeiten zwischen dem 20. und dem 27. Lebensjahr als Ergänzungszeiten zuließ, werden im neuen Text, wie gehabt, Ausbildungen ab 18 anerkannt.
Der Rückzieher ist weniger eine Geste gegenüber jungen Leuten, die nächstes Jahr ihre Ausbildung beginnen und zwei Jahre länger arbeiten müssten, um eine Anwartschaft auf eine Rente ab 60 zu haben. Die Neuerung, wie sie geplant war, hätte auch für all jene gegolten, die ohne Reform schon nächstes Jahr ihre vorgezogene Altersrente antreten können, ihre Ausbildung schon vor Jahrzehnten durchliefen, mit der Reform aber auf einmal länger berufstätig bleiben müssten. Das akzeptierte der Staatsrat nicht; dazu müsse eine „Übergangsregelung“ her. Die Pensionskasse hatte vorgerechnet, dass die plötzliche Änderung einen beträchtlichen Personenkreis beträfe. Weil eine Übergangsregelung nicht zur Hand war, als Sozialausschuss und Minister das Thema Ende September diskutierten, griff man zum Status quo.
Invalidenrenter
Invalidenrentner, die sich etwas hinzuverdienen, könnten ab Januar mit Entsetzen feststellen, dass ihnen die Rente plötzlich entzogen wird. Und zwar, falls ihr Nebenverdienst in einem Monat mehr als ein Drittel des Mindestlohns übersteigt. Für Personen, die bei der Adem darauf warten, „extern reklassiert“ zu werden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrem letzten Betrieb nicht weiterbeschäftigt werden können, und in der Zwischenzeit ein Wartegeld aus der Pensionskasse beziehen, gilt das ebenfalls. Die Pensionskasse hatte in ihrem Gutachten zur Reform vor den Folgen gewarnt. Sie verwies darauf, dass derzeit 79 von 19 892 Invalidenrentnern einen Nebenjob ausüben, der ihnen in einem Monat mehr als einen Drittel-Mindestlohn einbringt; ebenso 42 von 2 849 Wartegeldbeziehern. Sie schrieb, in diesen Fällen könne nicht von Missbrauch gesprochen werden, und zitierte aus einem Urteil des Kassationshofs von 1998, nach dem ein Entzug der Invalidenrente wegen Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit nicht ohne vorherige medizinische Expertise erfolgen könne. Weil der Staatsrat in seinem ersten Gutachten zur Pensionsreform die neue Regelung ebenfalls problematisch fand, kam sie im parlamentarischen Sozialausschuss zur Sprache. Der vom Ausschuss abgeänderte Reformtext enthält diesen Passus aber nach wie vor.
Rentenhöhe I
Anders lautenden Befürchtungen zum Trotz werden ab Januar manche Renten steigen. Nicht in erster Linie, weil Sozialminister und Sozialausschuss vor zwei Wochen übereinkamen, die so genannten pauschalen Erhöhungsanteile an den Renten um 4,5 Prozentpunkte anzuheben und nicht nur um 2,5 Prozentpunkte, wie der ursprüngliche Reformtext vorsah. Was auf Gewerkschaftsforderungen eingeht, die Auswirkungen der Reform auf die kleinen Renten zu mildern: Diese werden im Jahr 2052 nach 40 Beitragsjahren nur um im Schnitt acht Prozent und nicht um zwölf Prozent kleiner ausfallen als heute.
Diese eher punktuellen Erhöhungen werden jedoch, genau wie die geplanten allgemeinen Rentenkürzungen, über 40 Jahre gestreckt. Unmittelbar zum 1. Januar dagegen ändern sich die gestuften Erhöhungen, die 2002 am Rentendësch eingeführt worden waren. Das recht komplexe System belohnt jene, die mit 55 wenigstens 38 Beitragsjahre vorweisen können, für jedes zusätzlich gearbeitete Jahr. Dann wird auf einen Wichtungsfaktor, der das im Laufe einer Karriere bezogene Einkommen bewertet, ein Aufschlag pro Jahr gutgeschrieben. Den Umfang dieses Anreizes, länger zu arbeiten, soll die Reform noch steigern. Das soll ebenfalls nach und nach geschehen. Aber: Während das aktuelle System die Aufschläge ab 55 Lebensjahren plus 38 Beitragsjahren gleich 93 Jahre gewährt, gibt es sie ab Januar ab einer Summe von 94 Jahren. Und dabei ab 60 Lebensjahren und ohne dass eine Mindestbeitragsdauer verlangt wäre. Folglich erhalten 60-Jährige schon ab 34 Beitragsjahren Erhöhungen gutgeschrieben, die es derzeit noch nicht gibt. Und wer mit 65 in Rente geht und wenigstens 29 Jahre lang Beiträge zahlte, erhält ebenfalls eine leichte Rentenerhöhung. Freiberufler, die spät in Rente gehen und lange studiert haben, wie etwa Ärzte, haben deshalb Grund, die Reform zu begrüßen. Im Übrigen haben die gestuften Erhöhungen bisher ihre Anreizwirkung offenbar weitgehend verfehlt. Wie die Pensionskasse vorrechnete, hatten nur 30 Prozent der zwischen 2008 und 2010 Pensionierten länger als unbedingt nötig gearbeitet. Und taten sie es, dann nicht lange: die unter 60-Jährigen gingen im Schnitt zehn Monate später in Pension, die über 60-Jährigen 16 Monate später. Dafür verteuerten die gestuften Zuschläge das Pensionssystem um jährlich 3,2 Prozent.
Rentenvorausschau
Wer davon ausgeht, mit 55 von der Pensionskasse eine Vorausschau auf seine wahrscheinliche Rentenhöhe zu erhalten, könnte ab Januar Problemen begegnen. Generell ist die Rentenformel so beschaffen, dass das im Laufe einer Karriere bezogene beitragspflichtige Einkommen die spätere Rente am stärksten bestimmt. Deshalb enthält jede Vorhersage die Unsicherheit, dass die Kasse nicht wissen kann, welches Gehalt der Versicherte in den verbleibenden Arbeitsjahren noch beziehen wird.
Das wird ab Januar verschärft. Denn die allmähliche allgemeine Rentenkürzung erfolgt, indem der Wichtungsfaktor, mit dem das in einer Karriere bezogene Bruttogehalt multipliziert wird, innerhalb von vier Jahrzehnten sinkt. Theoretisch könnte jemand, der mit 65 pensioniert wird, weniger Rente erhalten als wenn er schon mit 60 in Rente ginge. So dass die Pensionskasse den Versicherten gezwungenermaßen Informationen erteilen muss, die im Gegensatz zu dem stehen, was der der Kasse vorgesetzte Sozialminister politisch eigentlich sagen will.
Nebenverdienst
Wer nach 40 Beitrags- beziehungsweise Ergänzungsjahren eine vorgezogene Rente ab 60 genießt, darf künftig mehr hinzuverdienen. Erst wenn die in einem Jahr aufgelaufene Summe aus Rente plus Nebenerwerb größer wird als das in den fünf besten Jahren der Berufslaufbahn bezogene Durchschnitts-Jahresgehalt, würde die Rente um den Betrag dieser Überschreitung gekürzt. Um Beziehern kleiner Renten entgegenzukommen, erhält der Plafond der „fünf besten Jahre“ überdies eine neue Mindesthöhe – statt dem 1,2-fachen den 1,5-fachen Mindestlohn.
Bemerkenswerterweise legt der entsprechende Artikel im Reformtext für Invalidenrentner dieselben Regeln fest, während ein anderer den sofortigen Entzug der Rente vorschreibt, falls der Nebenerwerb in einem Monat ein Drittel des Mindestlohns übersteigt (siehe „Invalidenrentner“). Würden diese widersprüchlichen Bestimmungen Gesetz, dürften Klagen vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung programmiert sein.
Jahresendzulage
Die am Rentendësch beschlossene Jahresendzulage, die sich nach der Beitragsdauer richtet und nicht nach der Höhe der Lohnmasse im Laufe einer Karriere, soll gestrichen werden – sobald das Verhältnis der laufenden Jahresausgaben der Pensionskasse zu den Beitragseinnahmen größer wird als der aktuelle Beitragssatz. Das könnte 2020 so sein, vielleicht aber auch schon früher: Nach Schätzungen der Generalinspektion der Sozialversicherung kostete die Krise seit 2008 die Pensionskasse rund fünf Jahre an Finanzierung. In der CSV-Fraktion gab es noch vor sechs Wochen Stimmen, die Jahresendzulage sofort abzuschaffen. Doch weil man fürchtete, dass dann in der Bevölkerung Forderungen nach Abschaffung der Jahresendzulage im öffentlichen Dienst aufkämen, ließ man lieber die Finger davon.
Weiterversicherung
Wer die Beitragskarriere unterbricht, kann sich künftig schon zu einem Tarif, der dem Beitrag auf einen Drittel-Mindestlohn entspricht, freiwillig weiterversichern. Derzeit kostet das den Beitrag auf einen ganzen Mindestlohn. Der nationale Frauenrat hätte es gern gesehen, wenn eine Weiterversicherung bei Karriereunterbrechung obligatorisch würde, um die Rentenrechte von Frauen zu stärken. Minister und Ausschuss gaben dem nicht nach und gewähren vorerst maximal fünf Jahre zum ermäßigten Tarif. Nach drei Jahren soll die Maßnahme „evaluiert“ werden. Neu ist auch, dass mit der Weiterversicherung kein Recht auf gestufte Erhöhungen (siehe „Rentenhöhe I“) mehr erworben wird. Auch durch den nachträglichen Kauf von Rentenrechten, der aus familiären Gründen möglich ist, erwirbt man keine gestuften Erhöhungen mehr.
Rentenanpassung
Die heute laut Gesetz alle zwei Jahre fällige Anpassung der Renten an die Reallohnentwicklung wird ab Januar aufgetrennt: Eine „Revalorisation“ passt alle neuen Renten an den Reallohnstand an. Ein „Réajustement“ korrigiert die bereits laufenden Renten – falls es die Finanzlage der Pensionskasse erlaubt. Übersteigt das Verhältnis der Jahresausgaben zu den Beitragseinnahmen den Beitragssatz, muss das Réajustement durch ein Spezialgesetz um wenigstens die Hälfte gekürzt werden. Wendet sich die Finanzlage der Kasse zum Positiven, muss nicht, sondern kann lediglich, das Réajustement wieder erhöht werden. Eine Kürzung durch eine Beitragserhöhung zu vermeiden, wäre möglich, aber eine ähnlich schwerwiegende Entscheidung wie die Kürzung des Réajustement. Entsprechend heftige Auseinandersetzungen mit Unternehmern und Gewerkschaften stehen der nächsten Regierung bevor. Auch wenn die aktuelle schon im Frühjahr an die EU-Kommission meldete, dass das Réajustement ab 2019 nur noch zur Hälfte erfolgen wird1.
Rentenhöhe II
Wer vor der Wahl steht, entweder noch dieses Jahr in Rente zu gehen oder erst mit der Reform, sollte sich besser gedulden. Andernfalls droht ein Verlust von 1,5 Prozent auf der Rente. Der Grund: Weil die Regierung die automatische Rentenanpassung immer wieder bald aussetzte, bald über zwei Jahre streckte, entschied der Regierungsrat im April, dass alle Renten, die bis Ende dieses Jahres neu entstehen, mit dem Faktor 1,405 ajustiert werden. Das entspricht der Reallohnentwicklung bis Ende 2009. Mit Inkrafttreten der Reform werden neue Renten revalorisiert. Die Revalorisierung enthält stets die Reallohnentwicklung des vorletzten Jahres; im Jahr 2013 wird es die von 2011 sein. In dieser ist die Reallohnentwicklung von 2009 natürlich enthalten. Renten, die bis Ende 2012 neu entstanden, bleiben dagegen auch 2013 auf dem Reallohnstand von 2009 bewertet – der Unterschied beträgt genau 1,5 Prozent.
Diese Differenz wird auch ein Réajustement nicht beheben. Das erste Réajustement nach der Reform ist laut aktuellem Textstand „frühestens“ 2014 zu erwarten. Es wird jedoch alle Renten anpassen und nichts daran ändern, dass denen, die noch dieses Jahr neu anfielen, die Reallohnanpassung auf die Jahre 2010 und 2011 fehlen wird. Der 1,5-Prozent-Unterschied würde demnach für ein ganzes Rentnerleben bestehen bleiben und nie mehr aufgeholt. Es sei denn, bis zum Votum des Reformtextes im Parlament fällt das noch jemandem auf – immerhin ist so eine Ungleichbehandlung sozialversicherter Bürger womöglich gar verfassungswidrig. Träte diese Textpassage ab 1. Januar dagegen in Kraft wie sie ist, entstünden in Luxemburg auch zwei Mindestrenten.
Öffentlicher Dienst und CFL
Wer im öffentlichen Dienst oder in der parastaatlichen CFL erst nach Inkrafttreten der Beamten-Pensionsreform von 1998 beitragspflichtig wurde, für den trifft die jetzige Reform ganz zu. Für öffentlich Bedienstete und Eisenbahner im Übergangsregime dagegen gelten nur die Regeln für Revalorisation und Réajustement. Zunächst hatte die Regierung das in den Reformtext aufzunehmen vergessen. Nach der nicht überraschenden Opposition formelle des Staatsrats entstand vor zwei Wochen ein Vorschlag, der in einem einzigen Artikel alles ausdrücken soll, was die Reform des Ajustement an Komplexität bereithält, wenn man sie dem Staatsbeamten-Pensionsrecht der Fünzigerjahre überstülpt.
Aber ausgefeilt brauchte die Reform von vornherein nicht zu sein. Sie ist nach 30 Jahren sukzessiver Rentenerhöhungen ein erster Schritt in eine andere Richtung, soll in der Eurokrise Handlungsfähigkeit gegenüber der EU demonstrieren und der Regierung über die Legislaturperiode helfen. Damit entspricht sie dem, wovon der Sozialminister noch vor ein paar Jahren meinte, dass das Luxemburger Pensionssystem dergleichen nicht nötig habe: einem „Schuss aus der Hüfte“. Die wirklich entscheidenden Rentendebatten folgen nach den nächsten Wahlen.