Nur kleine Schritte hin zu „individualisierten Rentenrechten“ sieht die Pensionsreform bisher vor. Doch die Erwerbsbiografien von Frauen sind noch komplexer, als sich mit der Individualisierung regeln lässt

Frau mit Kind wird auch mal alt

d'Lëtzebuerger Land vom 13.04.2012

Als vor drei Wochen im Sozialausschuss der Abgeordnetenkammer die Anhörungen zur Pensionsreform stattfanden, traten dort nicht nur die drei großen Gewerkschaften und der Unternehmerverband UEL auf, sondern auch der Nationale Frauenrat CNFL. Noch hat er nicht in einem offiziellen Gutachten niederlegt, was seine 16 Mitgliedsorganisationen von dem Reformentwurf halten. Ein paar „Arbeitspisten“ aber gaben sie den Abgeordneten schon mit. An erster Stelle steht, für jeden Sozialversicherten im arbeitsfähigen Alter, ob männlich oder weiblich, müsse es ab einem noch festzulegenden Datum obligatorisch werden, sich bei Unterbrechung der Berufstätigkeit weiterzuversichern.

Natürlich sind damit in allererster Linie die Frauen gemeint. Unter den Männern, die zwischen 2000 und 2005 frisch pensioniert wurden, fehlte denen, die eine vorgezogene Rente mit 60 antraten, nicht in einem einzigen Fall auch nur ein Jahr zu den 40 Beitragsjahren, nach denen Anspruch auf eine volle Rente besteht – den neu pensionierten Frauen im gleichen Alter fehlten durchschnittlich sechs. Und hatten jene Männer, die erst mit 65 in Pension gingen, dies offenbar nicht selten auch getan, um ihre Beitragslaufbahn aufzubessern, weil sie sogar im legalen Renteneintrittsalter im Schnitt noch vier Jahre für den Vollrentenbezug hätten vorweisen müssen, fehlten den 65-jährigen Neu-Rentnerinnen 13 Jahre.

Willkommen in der komplexen Welt der Frauenerwerbsbiografien, ihrer Wechselwirkungen mit dem Pen-
sionssystem und den politischen Versuchen, darauf einzugehen. Sicher ist: Eine Weiterversicherung bei Berufsunterbrechnung würde Fehljahre vermeiden helfen. Möglich ist die Assurance continuée heute schon. Die Pensionsreform will den Zugang zu ihr erleichtern. Es ist einer der wenigen kleinen Schritte, die der Reformentwurf der Regierung in Richtung „individualisierter“ Rentenrechte zu gehen vorsieht.

Und das, obwohl die Regierung die Individualisierung schon 2007 andachte, Premier Jean-Claude Juncker sie in seiner Erklärung zur Lage der Nation 2008 ausdrücklich versprach. Doch so, wie das Regierungsprogramm der neu-alten Koalition 2009 nur noch ankündigte, der Aufbau „persönlicher Rentenrechte“ werde „begünstigt“, sollen sie durch den Anfang 2012 fertig formulierten Pensionsreformentwurf ebenfalls erst einmal nur „gefördert“ werden – während sich mit der Individualisierung im eigentlichen Sinn eine Arbeitsgruppe erst noch beschäftigen soll.

Die Schwerfälligkeit ist nicht unbedingt einzusehen – schließlich hört sich Individualisierung nach Gleichberechtigung und irgendwie auch nach einem hohen Beschäftigungsgrad von Männern wie Frauen an. Letztere sind ohnehin immer häufiger beruflich aktiv; der Beschäftigungsgrad der 15- bis 64-jährigen Frauen stieg hierzulande von 43 Prozent im Jahr 1995 auf 57 Prozent im Jahr 2010 und lag damit nur noch zwei Prozentpunkte unter dem Durchschnitt der 15 alten EU-Staaten. Der der 15- bis 64-jährigen Männer oszilliert seit 15 Jahren um 73 Prozent und lag 2010 leicht über dem EU-15-Schnitt. Und bedenkt man, dass von den 25- bis 54-jährigen Frauen im „besten Arbeitsalter“ zuletzt 73 Prozent beruflich aktiv gewesen sind, während es vor zehn Jahren nur 64 Prozent waren, könnte man glatt behaupten, die individuel-
len Rentenrechte ergäben sich über kurz oder lang sowieso von selbst. 

Dass Rentnerinnen auf ein Complément angewiesen sind, das ihre Rente auf die Mindesthöhe hebt, weil ihre Beitragsdauer irgendwo zwischen
20 und 40 Jahren liegt, wie das bei 37 Prozent zwischen 2000 und 2005 mit 60 Jahren neu verrenteten Frauen der Fall war und bei 47 Prozent der mit 65 Jahren frisch Pensionierten, dürfte in Zukunft wohl tatsächlich immer seltener vorkommen. Schon vorher vermutlich könnte niemand mehr die Mammerent vom Staat beantragen, die pro Kind gezahlt wird, falls eine Frau nicht wenigstens zehn Beitragsjahre nachweisen kann und Anrecht erhält auf eine Sozialhilfe, die den Altersbezug auf die Höhe des RMG aufbessert.

Zunehmende Frauenbeschäftigung bedeutet aber nicht automatisch umfangreiche Rentenrechte. Mit Rechte-Individualisierung ist jedoch nur gemeint, dafür zu sorgen, dass individuelle Rechte weitergeführt werden, wenn der Beruf unterbrochen oder ganz aufgegeben wird. Doch nicht nur Unterbrechungen der Berufstätigkeit machen die Laufbahnen von Frauen komplexer als die der Männer. Wie das Statistikamt Statec kurz vor dem diesjährigen Frauentag in seiner Arbeitskräfteerhebung herausstellte, arbeitet ein Drittel der aktiven einheimischen Frauen zwischen
20 und 49 Jahren Teilzeit, aber nur 3,5 Prozent der aktiven Männer tun das. Umgelegt auf alle Aktiven dieser Altersklasse, sind 92 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten Frauen. 

Damit mag künftig mehr und mehr Frauen ein Anrecht auf eine Vollrente enstehen – abgesehen von jenen sechs Prozent, die, wie der Frauenrat ermittelt hat, weniger als 64 Stunden im Monat arbeiten und damit die Schwelle unterschreiten, ab der aus Arbeit Rentenrechte folgen. Doch weil der Frauen-Teilzeit-Anteil hierzulande vergleichsweise hoch ist und laut Statec zehn Prozentpunkte über dem EU-27-Schnitt liegt, kann man davon ausgehen, dass sich daraus relativ viele kleine Renten ergeben werden; schlimmstenfalls lediglich die Mindestrente. Denn die Rentenhöhe bemisst sich vor allem an dem im Laufe der Jahre bezogenen beitragspflichtigen Einkommen.

Auch der erleichterte Zugang zu einer Weiterversicherung bei Berufsunterbrechung soll nicht zu einer besonders hohen Vollrente verhelfen. Zwar wird die Weiterversicherung preiswerter zu haben sein. Doch wie der Frauenrat vor dem Sozialausschuss im Parlament vor drei Wochen festgestellt hat, kommt die Neuerung in erster Linie einkommensschwächeren Frauen entgegen und sichert gegenüber der schon geltenden Regelung vor allem mehr Pauschalanteile in der späteren Rente. Die allerdings wirken sich in erster Linie auf kleine Renten stützend aus.

Die jüngsten Statistiken zur Teilzeitarbeit hierzulande zeigen aber noch etwas: 70 Prozent der nur teilzeitbeschäftigten Frauen arbeiten aus „familiären Gründen“ so. Heißt das, das in den letzten Jahren mit viel Aufwand eingerichtete System zur Kinderbetreuung aus Maisons relais, Foyers scolaires und staatlich bezuschussten Betreuungsgutscheinen erfüllt seinen Zweck nicht richtig? Fast könnte man das annehmen. Denn teilzeitbeschäftigte einheimische Frauen haben zu 33 Prozent ein Kind, zu 51 Prozent zwei Kinder und zu 60 Prozent drei Kinder. Und 31 Prozent der Mütter arbeiten gar nicht. Doch: Wie das Statec erhob, hatte die Entscheidung, vorerst aus dem Beruf auszusteigen oder lediglich Teilzeit zu arbeiten, nur für jede fünfte Frau mit Kinderbetreuungsproblemen zu tun.

Ob sich dort vor allem der Wunsch der Mütter äußert, bei allen Betreuungsangeboten mehr Zeit für Kinder zu haben, als ein Vollzeit-Job es erlauben würde, oder der Umstand, dass der Haushalt auf das höhere Einkommen des Mannes nicht verzichten will, wäre eine interessante Frage. Doch ganz gleich wie sie ausfällt, bleibt die teilzeitarbeitende Frau – und mehr noch die mit unterbrochener Karriere – in der Regel wirtschaftlich abhängig vom mehr verdienenden Mann. Was das Sozialversicherungsmodell bestätigt, das die Beitragslaufbahnen der Männer als die Norm ansieht. Aber auch, dass Frauen, die Mütter geworden sind, in einem strikt auf die Arbeitseinkünfte fixierten Rentenversicherungssystem wohl immer Verliererinnen sein werden – falls es nicht zu einschneidenden Maßnahmen käme wie einer generellen Arbeitszeitverkürzung.

Solchen Anforderungen wird der aktuelle Pensionsreformentwurf, der das Volk vor allem daran gewöhnen soll, dass die Renten auch einmal sinken können, gar nicht gerecht. Eine Wende hin zur Individualisierung der Rechte aber könnte sein, wenn im Rahmen der Reform über eine obligatorische Weiterversicherung bei Berufsunterbrechung diskutiert würde. Eine solche Debatte würde helfen, das „Woher nehmen?“ zu klären. Gäbe es die Weiterversicherungspflicht bei Berufsunterbrechung, würde der betreffende Haushalt unter Druck gesetzt, die Finanzierung zu übernehmen. Unter den Partnern, ob verheiratet oder nicht, würde eine automatische Umverteilung in Gang gesetzt.

Aber: Ist das der Weg, um individua-lisierte Rentenrechte zu generieren? Wahrscheinlich nicht. Ganz ähnlich, wie der parlamentarische Justizausschuss Ende letzten Jahres mit der Regierung festhielt, die Alterssicherung geschiedener Frauen ohne Erwerb vom Richterentscheid abhängig zu machen, sei vielleicht doch keine gute Idee, müsste man festellen, dass eine Weiterversicherung, deren Höhe vom Einkommen, möglicherweise jedoch auch vom guten Willen des Hauptverdieners in der Familie abhängig wäre, schwerlich ein „Recht“ auf etwas begründen könnte.

Wie sollte es dann gehen? Als vor fünf Jahren über die Rentenrechte geschiedener nicht berufstätiger Frauen diskutiert wurde, die ihre aus der Ehe „abgeleiteten“ Rechte auf eine Rente verloren haben, schlug der Frauenrat vor, den Einkommenssteuervorteil, den Paare genießen, zu nutzen, um daraus die Weiterversicherung bei Berufsunterbrechung zu finanzieren. Denkbar sei vielleicht auch, automatisch jenen Beitragsanteil des anderen Familienmitglieds zur Rentenkasse anzuzapfen, der für dieses eigentlich Pauschalanteile an der Rente finanzieren soll. Erinnert wurde vom CNFL auch an das Schweizer Individualisierungsmodell: Es hat drei Säulen und bezieht einen Beitrag auf sämtliche Einkünfte des Haushalts, einen zweiten auf Lohneinkünfte und deckt einen dritten Teil durch eine Privatversicherung ab (d‘Land, 1.3.2007).

Denkt man an diese Vorschläge zurück, hat die Schwerfälligkeit im Umgang mit der „Individualisierung“ vielleicht nicht nur damit zu tun, dass eine solche Regelung auch für Grenzpendler gelten müsste und das Sozialministerium dies bisher für „verwaltungstechnisch kaum machbar“ einschätzt. Wobei unklar bleibt, ob sich dahinter nicht doch vor allem der Ansatz verbirgt, Rentnerinnen lieber ein Complément aus dem Solidaritätsfonds zu gewähren, das nicht ins Ausland exportiert werden muss, als erweiterte Rechte zu schaffen, die übertragbar wären. 

Den Finanzierungsmechanismus für die individuellen Rechte finden zu wollen, könnte aber ebenfalls schnell die Frage auf den Tisch bringen, welche Rentenhöhe im Alter denn als auskömmlich anzusehen sei – und zwar für alle möglichen Erwerbsbiografien. Zwar stellte sich dann die Frage nach den Renten für teilzeitbeschäftigte Mütter mit. Es würde bei der aktuellen Pensionsreformdebatte aber auch die Tür öffnen zur Diskussion über die Höhe der Rentenversprechen, die zu führen lediglich die Union des entreprises so richtig bereit sein dürfte. Dann aber könnte es auch mit der Sympathie der Gewerkschaften für die Individualisierung der Rentenrechte schnell vorbei sein.

Peter Feist
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