Ein kleines Kind läuft zwischen zwei geparkten Autos auf die Straße. Ein fahrendes Auto kommt ihm entgegen; der Fahrer versucht noch zu bremsen, bekommt seinen Wagen jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fährt das Kind an. Es wird verletzt ins Krankenhaus gebracht, dort erfolgreich behandelt, trägt von dem Unfall jedoch eine Gehbehinderung davon, die voraussichtlich lebenslang anhalten wird.
Fälle dieser Art können zum Streit um Schadenersatz und Schmerzensgeld mit der KFZ-Haftpflichtversicherung des Autofahrers führen. Oft wird ein Zivilprozess daraus. Doch dass ein Gericht dem stattgibt, was die Eltern sich wünschen, ist nicht sicher: Fuhr der Autofahrer nicht zu schnell, könnte einem Kind, das unachtsam auf die Straße lief, eine Teilschuld am Unfall zuerkannt werden; die Schadenersatzsumme sänke dann. Eventuell könnte das Kind sogar die alleinige Schuld zugesprochen erhalten. Dann zahlte die Versicherung keinen Cent.
Für die Association des victimes de la route (AVR) stellt sich damit eine Frage des Prinzips: „Man kann davon ausgehen, dass sich ein Kind bis zu einem bestimmten Alter im Straßenverkehr nicht den Risiken entsprechend verhält, weil es die nicht bewusst einzuschätzen im Stande war“, sagt AVR-Präsident Jeannot Mersch. Bei alten Menschen gelte dasselbe.
Damit die heikle Frage nach der Abschätzung von Risiken und Folgen sich bei besonders „schwachen“ und „verletzlichen“ Unfallopfern gar nicht erst stellt, setzt die AVR sich schon seit 1999 dafür ein, diesen Personenkreis vom Rest der Verkehrsteilnehmer abzugrenzen und sie bei Unfällen automatisch zu hundert Prozent entschädigen zu lassen. Vorbild ist die französische Loi Badinter. Sie geht auf Robert Badinter, den sozialistischen Justizminister der Mitterand-Ära, zurück und trat bereits 1985 in Kraft.
„Mit wem wir in Luxemburg auch sprachen: im Grunde hielten alle unser Anliegen für berechtigt“, sagt Mersch. In mehreren parlamentarischen Ausschüssen habe die AVR es vorgebracht und natürlich auch beim Versichererverband Aca und beim Commissariat aux assurances. Als in der vorigen Legislaturperiode kurz vor den Wahlen 2009 der parlamentarische Justizauschuss den Gesetzentwurf über den allgemeinen Opferschutz beriet, versuchte die AVR, darin eine Schutzklausel für „schwache“ Verkehrsopfer unterbringen zu lassen. „Doch man sagte uns, es sei schon zu spät dafür, und der damalige Justizminister Luc Frieden meinte, diese Frage sollte besser separat geregelt werden.“
Seit zwei Wochen sieht es danach tatsächlich aus. Am 16. März gab der Regierungsrat einem Gesetzentwurf grünes Licht, der für den „Schutz“ der Victimes faibles bei Verkehrsunfällen sorgen soll. Sein Prinzip: Hundertprozentig entschädigt würden nicht nur alle Kinder unter zwölf Jahren, die von einem motorgetriebenen Fahrzeug verletzt werden, sondern auch Ältere ab 75 Jahren sowie alle zu mindestens 80 Prozent invaliden Personen. Es sei denn, die Betroffenen hätten selber ein KFZ geführt oder den Unfall „absichtlich“ verursacht. Die Entschädigung soll selbst dann hundert Prozent betragen, wenn der Unfall gänzlich vom Opfer selbst verschuldet wurde und ihm nach geltendem Zivilrecht eigentlich gar nichts zustünde.
An dieser Stelle wird die Lage allerdings komplex. Noch ist der Gesetzentwurf nicht im Parlament hinterlegt und nur die Zusammenfassung der Regierungsratsratssitzung vom 16. März dazu publik. Darin aber fällt die Formulierung auf: „[L’]avant-projet de loi prévoit que la responsabilité entière doit pouvoir être imputée aux personnes en question.“
Heißt das, nur wenn ein schwaches Verkehrsopfer ganz oder gar nicht schuld am Unfall wäre, erhielte es eine Entschädigung, und dass ein Gericht weiterhin nach einer Teilschuld suchen könnte? Immerhin kann es bei Schadenersatzverfahren um viel Geld gehen. Werden Kinder schwer verletzt und bleiben lebenslang behindert oder Pflegefälle, wird das besonders teuer für eine Versicherung. Weil nicht nur die Beeinträchtigung der vermutlichen späteren Berufslaufbahn, der ästhetische Körperschaden und der Schmerz als solcher in Geldbeträge gefasst und über die Jahre kapitalisiert werden, sondern auch die Einbuße am Genuss an Freizeit und sogar die an Sex, kann bei jungen Opfern die Millionen-Euro-Grenze weit überschritten werden.
Bei der AVR kann man sich auf diesen Passus keinen rechten Reim machen und wartet ab, dass der Entwurf öffentlich werde. Gut erinnern kann Jeannot Mersch sich aber noch, dass Justizminister François Biltgen (CSV) im November letzten Jahres beim Internationalen Tag der Verkehrsopfer in Medernach in aller Öffentlichkeit versprochen hat, sich für die Sache der schwachen Verkehrsteilnehmer und ihre automatische Entschädigung einzusetzen. Denn Regelungen in dieser Richtung bestehen nicht nur in Frank-reich, sondern zum Beispiel auch in Belgien und den Niederlanden.
Doch der vom Land kontaktierte Justizminister erklärt sich überraschenderweise für nicht zuständig: „Das ist nicht mein Entwurf, sondern der des Finanzministers. Ich kommentiere diesen Text nicht.“ Als für die Finanzbranche Zuständiger habe Luc Frieden (CSV) die Vorlage mit den Versicherern abgestimmt. „Ich selber wollte eine große öffentliche Debatte zu den Entschädigungen anregen“, sagt Biltgen noch. Aber zu der komme es ja vielleicht, wenn der Gesetzentwurf seinen Weg durch die Instanzen macht.
Der Finanzminister lässt die Anfrage des Land unbeantwortet. Dafür erklärt Aca-Direktor Paul Hammelmann, die Versichererer hätten stets den Wunsch der AVR nach besserem Verkehrsopferschutz verstehen können. Wenn es eine Bedingung von ihrer Seite gegeben habe, dann nur die, dass nicht der einzelne Versicherer für den automatischen Schadenersatz aufzukommen haben sollte, sondern der Garantiefonds der Autoversicherer, wie das in Friedens Gesetzentwurf nun auch vorgesehen ist. Denn der Garantie-fonds wird erstens von allen Versicherern gespeist, so dass die Kosten sich verteilen. Zweitens sind gegen den Fonds keine Rekurse der Sozialversicherung möglich: Während in einem gewöhnlichen Körperschadensfall, nach dem ein Privatversicherer Schadenersatz leistet, die Gesundheitskasse CNS den Aufwand für Kranken-hausbehandlungen oder Pflegeversicherung dem Versicherer automatisch in Rechnung stellt, wäre das bei den Victimes faibles ausgeschlossen.
Wo der Haken liegen dürfte in Friedens Text, wird beim Vergleich mit den im Ausland geltenden Regeln deutlich. In Frankreich erklärte die Loi Badinter Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren zu Victimes faibles und Ältere schon ab 70 Jahren. Daneben aber erhielten diesen Status sämtliche Fußgänger und Radfahrer unabhängig vom Alter. So gilt das auch in Belgien und den Niederlanden. In Frankreich muss überdies automatisch und hundertprozentig entschädigt werden, wer als Mitfahrer in einem Auto einen Körperschaden erlitt.
In Luxemburg dagegen würden Fußgänger, Radler und Mitfahrer künftig einen Sonderstatus nur erhalten, wenn sie jünger als zwölf und älter als 74 sind. Der Polizeistatistik nach aber wurde in den letzten zwei Jahrzehnten nicht nur jeder dritte in einen Unfall verwickelte Fußgänger unter 15 Jahren schwer oder gar tödlich verletzt und 58 Prozent der Fußgänger über 65, sondern auch mehr als ein Drittel bis knapp die Hälfte der verunfallten Fußgänger in den Altersgruppen dazwischen.
Bemerkenswert ist auch der Anteil der Mitfahrer an den in Unfällen tödlich oder schwer Verletzten: Bei den 15- bis 24-Jährigen zum Beispiel waren im Jahr 2010 drei von zehn Unfall-Todesopfern und vier von zehn Schwerverletzten Mitfahrer gewesen. Dagegen waren nur drei Prozent sämtlicher verletzter oder getöteter Unfallopfer jünger als 14 oder älter als 75 gewesen. Wenngleich exakte Zahlen fehlen, die auf die Alterskategorien im Gesetzentwurf passen: Allem Anschein nach erfasst er nur Einzelfälle.
Und so wie der Text anscheinend gemeint ist, könnte auch den als Victimes faibles Anerkannten der Schadenersatz gekürzt werden, falls ein Gericht eine Teilschuld feststellt. Das dürfte gerade bei Fußgängern und Radfahrern nicht selten sein. Verglichen mit der Rechtslage in anderen Länder könnte sich, was das Kabinett vor zwei Wochen gut geheißen hat, nicht als großer Wurf, sondern als gesellschaftspolitische Zumutung erweisen.