Worin besteht der international wohldefinierte, gesellschaftliche Auftrag einer Universität? Greift man hierzu auf die historische Entwicklung und Daseinsberechtigung von Universitäten zurück, so geraten bei der Auftragsklärung einer Universität zwingend zwei zentrale Zielsetzungen in den Fokus der Betrachtung: zum einen durch Forschung Wissen zu generieren und zum anderen durch Lehre Bildung zu stärken. Dies wird auch weitestgehend in Artikel 3(2) der luxemburgischen Gesetzesvorlage anerkannt.
Wissenschaft lässt sich dabei als die Gesamtheit des menschlichen Wissens, der Erkenntnisse und der Erfahrungen ansehen, welches systematisch erweitert, gesammelt, aufbewahrt, gelehrt und tradiert wird. Wissenschaft umfasst hierbei den methodischen Prozess intersubjektiv nachvollziehbaren Forschens und Erkennens, der ein begründetes, geordnetes und gesichertes Wissen hervorbringt.
Bildung wiederum ist nicht nur als die reine Aneignung von Wissen zu verstehen. Vielmehr zielt universitäre Bildung darauf ab, bei Studierenden forschungsgestützt a) die Anstrengung des Selbstdenkens, b) eine sachlich fundierte Haltung kritischer Reflexivität sowie c) eine analytische Urteilskompetenz zu entwickeln und auszubauen. Der Philosoph Henning Kössler beschreibt zudem universitäre Bildung als den „Erwerb eines Systems moralisch erwünschter Einstellungen durch die Vermittlung und Aneignung von Wissen derart, dass Menschen im Bezugssystem ihrer geschichtlich-gesellschaftlichen Welt wählend, wertend und stellungnehmend ihren Standort definieren, Persönlichkeitsprofil bekommen und Lebens- und Handlungsorientierung gewinnen“.
Insgesamt sind Wissenschaft und Bildung (beziehungsweise Forschung und Lehre) zwei unverzichtbare und nicht voneinander trennbare, direkt miteinander verknüpfte Wesensmerkmale einer Universität.
In Luxemburg ist durchgängig anerkannt, dass das Land einer Universität bedarf, um an den weltweit zukunftsträchtigen Entwicklungen in den Bereichen Wissenschaft und Bildung aktiv partizipieren zu können. Hatten die Mütter und Väter der Universität Luxemburg Ende des letzten Jahrtausends noch gegen weitreichende Widerstände auf dem Wege der Universitätsgründung zu kämpfen, so ist die Universität mittlerweile ein bedeutsamer und unumstößlicher Bestandteil Luxemburgs geworden.
Inwieweit wird die Gesetzesvorlage nun der Stärkung des inhärenten Auftrags einer Universität gerecht? Ausgehend von drei erforderlichen Voraussetzungen zur potentiellen Auftragserfüllung wird aufgezeigt, dass die Gesetzesvorlage diese Voraussetzungen in vielfältiger Weise missachtet und dadurch verhindert, dass die Universität ihren eigentlichen gesellschaftlichen Auftrag umsetzen kann.
1. Kreative und innovative Wissenschaft erfordert eine dynamische, unabhängige und sich selbstentwickelnde Organisation
Will die Universität sich als kreative und innovative Hochschule weiter etablieren, braucht sie akademische Freiheit und Selbstverwaltung, das heißt weitreichende äußere Unabhängigkeit und Autonomie. Dies wird in Artikel 2(2) der Gesetzesvorlage weitestgehend anerkannt. Nur diese akademische Freiheit und Selbstverwaltung erlaubt es, dass die Universität neues Wissen vorurteilsfrei generieren kann.
Die Gesetzesvorlage bewirkt jedoch den entgegengesetzten Effekt. Durch die eindeutige Top-down-Strukturierung des Managements (siehe „Titre II: Organes et composantes de l’Université“), das heißt der entscheidenden Rolle des Aufsichtsrats, der Auflösung des Rektorats und der Fakultätsräte, der rein beratenden Funktion des Universitätsrates und so weiter, ist die Selbstverwaltung und akademische Freiheit der Universität de facto aufgehoben. Daneben sorgen die Stellenbesetzungen a) des Präsidenten des Aufsichtsrats (eines CEO ohne Erfahrung in der Hochschulleitung) sowie b) des neuen Rektors (einem Wirtschaftswissenschaftler) durch den wirtschaftsorientierten Hochschulminister dafür, dass die hierarchisch-ökonomische Ausrichtung der Universität zementiert wird.
Zudem umfasst die Gesetzesvorlage eine Vielzahl von Artikeln, die nach Einschätzung von Juristen keiner gesetzlichen Festlegung bedürfen und die zudem die akademische Freiheit der Universität einschränken (zum Beispiel weitreichende Teile des „Titre IV: Organisation de l’enseignement et de la recherche“). Wäre es von Seiten des Hochschulministers gewünscht, dass die akademische Freiheit und Autonomie gewährleistet wird, dann hätte die Gesetzesvorlage so ausgerichtet sein müssen, dass a) eine Vielzahl der Gesetzesinhalte durch gestärkte Universitätsgremien (Rektorat, Universitäts- und Fakultätsrat) erarbeitet und b) diese dann in einem entsprechenden Règlement d’ordre intérieur (ROI) festgeschrieben würden. Indem der Hochschulminister sich das Recht vorbehält, laut Artikel 5(2) dem ROI zustimmen zu müssen, verfügt er auch bei dieser Vorgehensweise immer noch über eine mehr als ausreichende Kontrollfunktion.
2. Die Einheit von Wissenschaft und Bildung ist zwingend aufrechtzuerhalten
Die Einheit von Wissenschaft und Bildung ist das unumstößliche Fundament einer Universität. Universitäre Bildung ist per se forschungsbasiert. Nur diese wissenschaftsbasierte Bildung erlaubt es Studierenden, das Selbstdenken, die sachlich fundierte Haltung kritischer Reflexivität sowie die analytische Urteilskompetenz zu entwickeln. Basierend auf einer umfassenden Sachkenntnis sind Innovation und Kreativität dann das Produkt dieser Kompetenzen. Diese Verzahnung von Wissenschaft und Lehre stellt das Spezifikum universitärer Bildung dar und grenzt Universitäten von außeruniversitären Forschungs- oder anwendungsorientierten Ausbildungseinrichtungen ab.
Die Integration beziehungsweise der einseitige Ausbau von reinen Forschungsinstitutionen innerhalb der Universität wirkt dieser Einheit von Wissenschaft und Bildung entgegen. Der Universität wird dadurch ihr gesellschaftlicher Auftrag einer wissenschaftsgestützten Bildung mehr und mehr entzogen. Die Zunahme auf bis zu sechs interdisziplinäre Forschungszentren (Centres interdisciplinaires CI; Artikel 16) bei gleichbleibender Zahl an Fakultäten, die nachweislich durch die CI entkernt werden (siehe zum Beispiel die Situation der Historiker an der Universität), führt zu einer universitätsschädigenden Trennung von Wissenschaft und Lehre, zumal die Professoren der CI nur eine sehr geringe Lehrverpflichtung haben (Artikel 25(2)). Die Universität wird durch die Gesetzesvorlage verstärkt zu einem Konglomerat an Forschungsinstituten mit geringem Lehrauftrag.
3. Universitäre Bildung hat der Entwicklung einer kritisch-reflexiven Haltung beziehungsweise dem Selbstdenken von Studierenden zu dienen
Nur über die Vermittlung des Selbstdenkens wird die Schlüsselqualifikation vermittelt, die erforderlich ist, eine Welt zu gestalten, in der geltendes Wissen nur noch eine sehr geringe Halbwertzeit aufweist. Die großen Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft (zum Beispiel ständig sich verändernde Berufsanforderungen) erfordern kritisch-reflexiv denkende Universitätsabsolventen. Ein universitäres Studium bedient sich hierbei gezielt der Forschung als Vehikel zur Entwicklung dieser Haltung der Studierenden. Eine ausschließliche Fach- oder Berufsausbildung ist an einer Universität fehl am Platz. Eine Universität ist nicht mit einer berufsqualifizierenden Schule gleichzusetzen. Der Bildungsauftrag einer Universität reicht – wie aufgezeigt – weit über das reine Vermitteln tradierten Wissens hinaus.
Die in der Gesetzesvorlage in Artikel 53(3) dargelegte Einrichtung eines „Centre de gestion pour la formation continue et professionnelle universitaire GIE“ verpflichtet die Universität verstärkt, Berufsausbildungen und Weiterbildungen in ihr Studienangebot aufzunehmen. Hier werden unter anderem schulische „Brevets techniques“ zu universitären Bachelor-Studiengängen hochgestuft, denen a) jeglicher universitäre Bildungsansatz fehlt und die b) rein die Berufsbezogenheit eines vermeintlichen „Studiums“ fokussieren. Die „universitäre“ Lehre wird hier nachhaltig zu einer bloßen Wissensvermittlung degradiert, die zudem weitestgehend von Sekundarschullehrern umgesetzt wird.
Insgesamt zeigen diese exemplarischen Ausführungen auf, dass der gesellschaftliche Auftrag der Universität Luxemburg kaum noch zu erfüllen wäre, sollte die derzeitige Gesetzesvorlage entsprechend in ein Gesetz münden.