Luxemburg ist doch eine Insel. Als Mitte der Achtzigerjahre, in der Entscheidungsschlacht des Kalten Kriegs, Linksradikale, Faschisten und Geheimdienste mit einer Terrorwelle die drei Nachbarländer Belgien, Frankreich und Deutschland, aber auch Italien und andere europäische Staaten autoritärer und repressiver machten, verübten hierzulande anscheinend Elite-Gendarmen fast zwei Jahre lang Sprengstoffanschläge, und die Staatsanwaltschaft entdeckt in ihrer nun publik gewordenen Überweisungsverfügung kein anderes Tatmotiv als „Idealismus“.
Die Staatsanwaltschaft gibt sich nicht nur beachtliche Mühe mit der Beschreibung des Tathergangs, der Ermittlungspannen und der Justizbehinderung, welche die Untersuchungsrichterin aufdeckte, sondern auch mit der Erfindung eines echt luxemburgischen Canada-Dry-Terrorismus – nach der Limonadenwerbung: „Ça ressemble à l’alcool, c’est doré comme l’alcool… mais ce n’est pas de l’alcool.“
Auf die Frage, wem das Verbrechen nutzt, weist die Staatsanwaltschaft kurz und bündig jeden Verdacht zurück, dass die fast zweijährige Terrorwelle auf das Konto von Terroristen gehen konnte: „La finalité des attentats n’était pas de nature terroriste, les auteurs de tels attentats posant des exigences politiques précises ou demandant des changements politiques importants (par exemple : sortie de l’Otan, dissolution de l’armée, suppression sinon changements profonds en ce qui concerne le système politique ou économique etc.). Ceci fût ailleurs sans exception aucune le cas pour tous les groupes terroristes, non seulement à l’époque (R.A.F., Action Directe, Cellules Communistes Combattantes, Brigades rouges) mais encore de nos jours. Force est toutefois de constater que les auteurs des attentats s’adressaient dès le début à l’État, et plus précisément à la Gendarmerie. Les attentats contre la Cegedel ne visaient qu’au second degré cette société, qui n’était utilisée que comme relais pour pouvoir s’adresser à la Gendarmerie. Les crimes n’ont donc pas été commis pour assouvir des exigences financières, terroristes ou politiques, notion prise au plus large sens du mot.“ (S. 74)
Dass die Täter keine Terroristen gewesen seien, führt die Staatsanewaltschaft auch als Ursache dafür auf, dass die Ermittlungen besonders schwierig gewesen seien: „Il n’y a eu à aucun moment une revendication des auteurs se réclamant d’un groupe idéologique (par exemple : R.A.F. en Allemagne, Action Directe en France ou encore les C.C.C. en Belgique, les Brigades Rouges en Italie, l’IRA en Irlande) ou d’un groupe réclamant une action politique déterminée de la part du Gouvernement (par exemple : dissolution de l’Armée, libération de prisonniers, l’engagement du Gouvernement de ne pas acheter de l’électricité provenant de centrales nucléaires). Donc pas d’attentat à connotation terroriste ou politique.“ (S. 43) Ähnlich klingt es bei der Beschreibung des Täterprofils: „n’agissent pas dans un esprit terroriste, ne se réclament d’aucune idéologie ou doctrine politique, ne formulent aucune demande précise sérieuse“ (S. 72).
Als einzige Begründung, weshalb die Terrorwelle von 1984 bis 1986 nicht auf das Konto von Terroristen geht, führt die Staatsanwaltschaft das Fehlen von Bekennerschreiben mit politischen Forderungen an. In Wirklichkeit lehrt die Geschichte der vergangenen Jahrzehnte, dass es lediglich linksradikale Terroristen sind, die in der Regel Bekennerschreiben mit politischen Forderungen verbreiten. Tatsächlich führt die Staatsanwaltschaft mit der Roten Armee Fraktion 1970 bis 1998 in Deutschland, Action Directe 1979 bis 1987 in Frankreich, den Cellules communistes combattantes 1983 bis 1986 in Belgien, den Brigade Rosse 1967 bis 1988 in Italien und der Irish Republican Army 1922 bis 2005 in Irland ausschließlich bewaffnete linke Gruppen als Beispiele für Terroristen an.
Man darf mit einer gewissen Sicherheit annehmen, dass die Mitglieder der Brigade mobile de la gendarmerie (B.M.G.) keine Linksradikalen waren. Dass Terroristen zwangsläufig Linksradikale sein müssen, ist aber ein Trugschluss, der wohl auf die politische Einäugigkeit der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist.
Als Grundlage für die forsche Behauptung der Staatsanwaltschaft dient möglicherweise die Fallanalyse, welche die Untersuchungsrichterin im Jahr 2000 beim deutschen Bundeskriminalamt in Auftrag gegeben hatte. In dem Gutachten heißt es: „Man kann davon ausgehen, dass es den Tätern bei den Taten nicht um monetäre Interessen ging. Ebenso auszuschließen sind chaotische oder terroristische Motive. Terroristen benutzen Attentate, um ideologische, gesellschaftsverändernde Ziele zu verbreiten und hinterlassen i.d.R. ausführliche Bekennungen, denen diese Ziele zu entnehmen sind.“(S. 70, BKA S. 63-64). Die deutschen Behörden haben eine lange Tradition, einseitig den linksradikalen Terrorismus zu bekämpfen, wie zuletzt die im November bekannt gewordene jahrelange Nachsicht gegenüber dem für eine rassistische Mordserie verantwortlichen Nationalsozialistischen Untergrund zeigte.
Die Erfahrung lehrt vielmehr, dass rechtsradikale Terrorgruppen und selbstverständlich noch mehr die von Geheimdiensten gesteuerten nur selten Bekennerschreiben verbreiteten und politische Forderungen stellten. Die Abwesenheit politischer Bekennerschreiben legt vielleicht den Verdacht nahe, dass die Bombenserie der Achtzigerjahre kein linksradikaler Terrorismus war – dass es sich deshalb überhaupt nicht um Terrorismus handeln kann, ist ein Trugschluss der Staatsanwaltschaft.
Auf diese Weise die Bewertung eines Verbrechens nicht von der Tatabsicht, sondern von einer schriftlichen Erklärung der Täter abhängig zu machen, ist um so merkwürdiger, als Artikel 135-1 des Strafgesetzbuchs eine Definition liefert, die eindeutig auf die Beschreibung der Anschläge durch die Staatsanwaltschaft zutrifft: „Constitue un acte de terrorisme tout crime et délit […] qui, par sa nature ou son contexte, peut porter gravement atteinte à un pays, une organisation ou un organisme international et a été commis intentionnellement dans le but de gravement intimider une population, contraindre indûment des pouvoirs publics, une organisation ou un organisme international à accomplir ou à s’abstenir d’accomplir un acte quelconque, ou gravement déstabiliser ou détruire les structures fondamentales politiques, constitutionnelles, économiques ou sociales d’un pays, d’une organisation ou d’un organisme international.”
Selbstverständlich darf dieser durch das Gesetz vom 12. August 2003 eingeführte Terrorismus-Artikel des Strafgesetzbuchs nicht rückwirkend auf die 1984 bis 1986 begangenen Straftaten angewandt werden. Aber er zeigt doch, wie willkürlich die Behauptungen der Staatsanwalt sind, dass die Anschlagsserie nicht auf das Konto von Terroristen ging. Auch wenn sie, nicht ohne trockenen Humor, an anderer Stelle aus einem auf den 8. Januar 1985 datierten Bericht von Gendarmerieoberleutnant Pierre Reuland mit dem Titel La lutte anti-terroriste au G.-D. de Luxembourg, – l’avenir de la B.M.G. zitiert (S. 107).
Dass sich die Staatsanwaltschaft so schwer tut mit dem Terrorismus-[-]Begriff, ist Teil dieses politischen Begriffs selbst. Denn wen der eine einen skrupellosen Terroristen nennt, ist für den anderen ein idealistischer Freiheitskämpfer und umgekehrt. Zur Zeit der Bommeleeërten in den Achtzigerjahren brachte der rechte Flügel der CSV im nationalen und im europäischen Parlament Verständnis für rechte Terroristen wie die Contras und die Unita auf, die mit Anschlägen, Sabotageakten und anderen Gräueltaten die linken Regime in Nikaragua und Angola zu destabilisieren versuchten und deshalb als „Freiheitskämpfer“ galten. Während das ihm geistesverwandte Luxemburger Wort Nelson Mandelas gegen die Apartheid kämpfenden linken African National Congress in Südafrika „Terroristen“ nannte.
Die Unterscheidung verläuft nach dem Prinzip, dass der Feind meines Feinds mein Freund ist. Dass es etwas plump ist, offenbaren die politischen Verrenkungen, die notwendig werden, wenn beispielsweise mein Feind plötzlich mein Freund wird und dessen Feinde folglich meine Feinde werden müssen. So geschehen in Afghanistan, wo die Mudschahedin während der sowjetischen Besatzung als fromme Freiheitskämpfer und seit dem Einmarsch der US-Truppen nun als fanatische Terroristen gelten.
Dieser Begriffsverwirrung fällt auch die Staatsanwaltschaft zum Opfer oder bedient sich ihrer, wenn sie zu beweisen versucht, dass Elite-Gendarmen keine Linksradikalen sind, also keine Terroristen sein können. Weil es Terroristen aus unser aller Mitte zu sein scheinen, mit 5/6-Pen[-]sion, Mülltrennung, Gartengrill, Mallorca-Urlaub und vielleicht sogar CSV-Karte wie die Staatsanwaltschaft selbst, können sie offenbar keinen schlechten Kern haben.
Deshalb meint die Staatsanwaltschaft, dass sie „agissent dans un but idéaliste, c’est-à-dire qu’ils veulent obtenir quelque chose de positif qui ne peut être atteint que par les moyens choisis par eux; il en résulte qu’ils n’ont pas conscience qu’ils agissent dans le tort (Unrechtbewusstsein)” (S. 72). Entschieden dekretiert sie: „L’idée de commettre des attentats n’était pas une idée spontanée. Il est évident qu’un enrichissement peut être exclu comme mobile. Toutes les personnes participants aux attentats devaient donc avoir un autre mobile mais en tout état de cause, une motivation idéaliste.” (S. 107)
Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft wiederum auf das Bundeskriminalamt berufen, das fast schwärmerisch diagnostiziert: „Die Täter der vorliegenden Serie handelten vermutlich aus einer idealistischen Motivation heraus, da die einzige Täter[-]äußerung, die die Qualität einer Bekennung hat, die Ziele des ‚Verantwortlichmachens der Köpfe’ und ‚Bestrafens von Treuebruch’ beinhaltet. Diese Ziele haben idealistischen Charakter und treffen nicht nur auf bestimmte Gruppen innerhalb der Gesellschaft zu. Idealismus ist eher bei Personen anzutreffen, die sich noch nicht mit denen in ihrem Lebensbereich vorherrschenden Strukturen arrangiert haben und sich innerhalb dieser Strukturen etabliert haben. Idealismus scheint hier das verbindende Element der Gruppe zu sein.“ (S. 70/71)
Gegenstand dieses Idealismus waren die laut Staatsanwaltschaft beklagenswerten Arbeitsbedingungen der Brigade mobile de la gendarmerie: „Les nombreuses et ennuyeuses missions de protection ou d’escorte pour la famille Grand-Ducale et les réunions ou conférences du gouvernement ne laissaient guère de place aux formations et entraînements ce qui entravait la qualité des missions opéra[-]tionnelles.” (S. 107) Selbst an der Ausrüstung und dem Material für die Sondereinheit wurde gespart!
Ist es da nicht selbstverständlich, wenn idealistische Elite-Gendarmen fast zwei Jahre lang Bomben legten, Menschenleben in Gefahr brachten und hohen Sachschaden anrichteten, und die Spitzen von Gendarmerie, Polizei und Nachrichtendienst die Aufklärung der Anschläge behinderten? Die Staatsanwaltschaft will es uns zumindest glauben tun.
Glückliches Luxemburg! In anderen Ländern legen finstere Terroristen, linke Fanatiker, verwirrte Neonazis, entrückte Gotteskrieger und machiavellistische Geheimdienstler aus Blut- und Machtgier Bomben. Hierzulande waren es anscheinend idealistische, von Altruismus statt Egoismus, Edelsinn, Aufopferungsbereitschaft und Gemeinsinn beseelte Beamte mit CGFP-Karten, die auf diese Weise in ihrer Freizeit einen hehren gewerkschaftlichen Kampf für neue Schutzwesten und bessere Nachtsichtgeräte führten. Selbstverständlich frei von irgendwelchen Drahtziehern und politischen Absichten außer im Grunde der Verbesserung ihres, des Staatsanwalts und unseres aller CSV-Staats.